JudikaturJustizRS0050781

RS0050781 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2006

Wirtschaftliche Abhängigkeit ist vor allem dann gegeben, wenn eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung vorliegt und die betreffende Person auf die Entlohnung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen ist. Die Höhe des Entgelts ist für die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht entscheidend.

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