JudikaturJustizRS0050757

RS0050757 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2018

Von der Absichtsanfechtung sind auch Rechtshandlungen nicht ausgeschlossen, auf die der Anfechtungsgegner einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch hat; dieser Anfechtungstatbestand unterscheidet - im Gegensatz zur objektiven Begünstigung (§ 30 Abs 1 Z 1 KO) - nicht zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung; gebührende Deckung kann bloß ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner nicht in Benachteiligungsabsicht handelte.

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