Spruch Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die Urteiles der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat: "Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, die Exekution zur Hereinbringung von S 656.164,80 samt 4 % Zinsen aus S 500.000,- seit 10.12.1988 …
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ehelichte im Jahr 1980 Max K*****. Während aufrechter Ehe wohnte die Klägerin mit Max K***** in dessen Haus in U*****. Im Mai 1980 begann die Klägerin mit Max K***** Umbauarbeiten an dem renovierungsbedürftigen Bauernhaus und investierte dabei insgesamt S 500.000,…
Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch berechtigt. Die Ausführungen im Berufungsurteil, die darauf schließen…