JudikaturJustizRS0050699

RS0050699 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juli 2013

Für das überlassungsunabhängige Grundentgelt ist in erster Linie ein auf den Überlasserbetrieb anzuwendender Kollektivvertrag (nach Satz 2) und nur, wenn ein solcher nicht besteht, das angemessene und ortsübliche Entgelt (nach Satz 1) maßgeblich.

Entscheidungen
18