JudikaturJustizRS0050667

RS0050667 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 2023

Benachteiligung des Gläubigers ist immer dann gegeben, wenn ohne das geschlossene Rechtsgeschäft bzw durch dessen Rückgängigmachung für den Gläubiger eine bessere Lage geschaffen wäre (EvBl 1966/285).

Entscheidungen
18