JudikaturJustizRS0050430

RS0050430 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2003

Die Anfechtung ist gemäß § 8 AnfO grundsätzlich nur für Geldforderungen zulässig; zugunsten anderer Ansprüche nur insofern, als der Geldersatzanspruch an die Stelle des ursprünglichen Leistungsgegenstandes getreten ist; dies gilt insbesondere auch in den Fällen der §§ 430 und 440 ABGB.

Entscheidungen
8