JudikaturJustizRS0050360

RS0050360 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2021

Dass die zuständigen Organe der Republik Österreich ihre Pflichten zur Aufsicht über die Kreditinstitute nicht erfüllen, liegt grundsätzlich nicht nahe, da im Zweifel das Gegenteil angenommen werden muss. Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches wegen schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht beginnt daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann.

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