JudikaturJustizRS0050351

RS0050351 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2008

Ist der Anerbe der einzige Erbe, bedarf es des Rechtsinstitutes der "Zuweisung" zur Auseinandersetzung mit anderen Erben nicht, trotzdem kann aber der Anerbe den Pflichtteilsberechtigten gegenüber nicht anders behandelt werden als im unmittelbaren Anwendungsfall des § 10 AnerbenG. Auch in diesem Fall muss zur Berechnung der Pflichtteilsforderung die Verlassenschaftsmasse so behandelt werden, als enthielte sie anstelle des Erbhofes lediglich eine Geldforderung in Höhe des Übernahmspreises.

Entscheidungen
4