JudikaturJustizRS0050345

RS0050345 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2011

Bei der im § 6 Abs 1 AHG vorgesehenen Ablaufhemmung kommt es nicht so sehr auf die Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung selbst an, sondern darauf, ob über eine bekämpfte Entscheidung endgültig abgesprochen wurde. Ist etwa der Schaden durch einen Bescheid des Bürgermeisters, der einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkennt hatte, herbeigeführt worden, wird von der Gemeindeaufsichtsbehörde zwar der diesen Bescheid bestätigende Bescheid der Gemeindevertretung aufgehoben und beseitigte erst der VwGH über Säumnisbeschwerde in Bindung an die Rechtsansicht im Vorstellungsbescheid den rechtsverletzenden erstinstanzlichen Bescheid, so beginnt die Jahresfrist nicht vor dem Erkenntnis des VwGH an zu laufen.

Entscheidungen
4