JudikaturJustizRS0050338

RS0050338 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2023

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte durch eine Feststellungsklage begegnen (JBl 1986,647).

Entscheidungen
50