JudikaturJustizRS0050332

RS0050332 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 1955

Wenn der Anspruch des Verletzten gemäß § 12 KFG auf einen Höchstbetrag beschränkt ist, kann der Anspruch nur im Rahmen dieses Höchstbetrages gemäß § 1542 Abs 1 RVO, § 49 Abs 1 AngVersG auf den Sozialversicherungsträger übergehen. Zuerst gelangt der Sozialversicherungsträger aus dem Höchstbetrag zum Zuge. Der Verletzte kann Ersatz nur begehren, wenn nach Abzug der Leistung des Sozialversicherungsträgers von dem Höchstbetrag etwas für in übrig bleibt.