RS0050332 – OGH Rechtssatz
RS0050332 – OGH Rechtssatz
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Wenn der Anspruch des Verletzten gemäß § 12 KFG auf einen Höchstbetrag beschränkt ist, kann der Anspruch nur im Rahmen dieses Höchstbetrages gemäß § 1542 Abs 1 RVO, § 49 Abs 1 AngVersG auf den Sozialversicherungsträger übergehen. Zuerst gelangt der Sozialversicherungsträger aus dem Höchstbetrag zum Zuge. Der Verletzte kann Ersatz nur begehren, wenn nach Abzug der Leistung des Sozialversicherungsträgers von dem Höchstbetrag etwas für in übrig bleibt.