§ 12 § 12. Vorrichtungen zur Lärmverhütung und Auspuffanlagen
§ 12 § 12. Vorrichtungen zur Lärmverhütung und Auspuffanlagen — KFG 1967
§ 12 § 12. Vorrichtungen zur Lärmverhütung und Auspuffanlagen — KFG 1967
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 285/1971
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2002
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40030459
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen zur Vermeidung von übermäßigem Lärm mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches versehen sein. Wird durch das Ansauggeräusch übermäßiger Lärm verursacht, so muß das Fahrzeug mit einer in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtung zur Dämpfung dieses Geräusches versehen sein. Fahrzeugmotoren mit starkem Motorgeräusch müssen zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend abgeschirmt sein.
(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert werden.