JudikaturJustizRS0050233

RS0050233 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2000

Hat sich der Schuldner mit dem angefochtenen Vertrag bloß zu einem Verhalten verpflichtet, zu dem er ohnehin auch nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre, hätte der Anfechtungsgegner mangels einer solchen Einigung von einem ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsrecht (zB Rücktritt) Gebrauch gemacht, so handelte der Schuldner bei der angefochtenen Rechtshandlung lediglich in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, so daß die Schenkungsanfechtung ausgeschlossen ist.

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