JudikaturJustizRS0050199

RS0050199 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2015

Es ist ohne Belang, ob der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellte Rechtsbehelf (Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG) formal im selben Verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung steht, wenn er nur geeignet ist, die schadensverursachenden Folgen eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens durch direkte Einwirkung auf das betreffende Verfahren zu verhindern oder zu verringern. Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, sind jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs AHG. Die Unterlassung derartiger Schritte kann freilich ein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB begründen. Demnach sind die Unterlassung eines Bauansuchens (betrifft die Errichtung von Parkplätzen in lawinengefährdetem Gebiet) bzw die Erholung einer Benützungsbewilligung oder andere gleichzuhaltende Schritte keine Rechtsmittel.

Entscheidungen
7