RS0050169 – OGH Rechtssatz
RS0050169 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Gemeinde wird beim Betrieb eines Kindergartens nach dem Krnt KindergartenG 1975, LGBl 1975/139, nicht in Vollziehung der Gesetze, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. Hingegen wird das Land Kärnten in Wahrnehmung der Aufgaben bei der Bewilligung der Errichtung und des Betriebes von Kindergärten sowie der Aufsicht über die Kindergärten im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig.