JudikaturJustizRS0050121

RS0050121 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2017

Soweit der Gemeinde durch Gesetz nicht ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund der Bestimmungen des Privatrechtes durch; im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist die Gemeinde in den Rechten und Pflichten anderen juristischen Personen des Privatrechtes gleichgestellt.

Entscheidungen
7