JudikaturJustizRS0050099

RS0050099 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2016

Amtshaftung für die Tätigkeit eines von einer Bezirksverwaltungsbehörde beigezogenen Amtssachverständigen, sinngemäße Anwendung der von der Lehre und von der Rechtsprechung zur Frage des Ermessensmißbrauches aufgestellten Kriterien auch auf die Tätigkeit eines solchen Sachverständigen.

Entscheidungen
7