RS0050059 – OGH Rechtssatz
RS0050059 – OGH Rechtssatz
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Durch § 1 Abs 3 AHG soll zusätzlich zur Haftung des funktionell zuständigen Rechtsträgers eine hinzutretende solidarische Haftung des Rechtsträgers begründet werden, dem das den Amtshaftungsanspruch auslösende Organ organisationsrechtlich zugehört. Es haftet daher (auch) derjenige Rechtsträger, der den Bestellungsakt setzte und somit die schädigende Person erst in die Lage brachte, als Organ tätig werden zu können.