JudikaturJustizRS0049972

RS0049972 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2023

Die vielfältigen Formen der Erfüllung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben durch Private werden von der Verwaltungsrechtslehre in Beleihung sowie die Indienstnahme und Partizipation unterteilt, welcher Terminologie sich auch der VfGH angeschlossen zu haben scheint. Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. Sie hat verwaltungsentlastende Funktion. Als Beispiele für Verwaltung durch Private mit unbestrittenem Hoheitscharakter werden die zahlreichen Fälle der Ausübung von Polizeibefugnissen durch Private, zB durch Jagdaufsichtsorgane und Fischereiaufsichtsorgane, Bergwächter, Feldschutzorgane, Gewässeraufsichtsorgane, Eisenbahnaufsichtsorgane, Organe der Straßenaufsicht ua angeführt.

Entscheidungen
10