JudikaturJustizRS0049956

RS0049956 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

Die gemäß § 57 a KFG erfolgende wiederkehrende Begutachtung durch Vereine der Gewerbetreibende, die dazu vom Landeshauptmann ermächtigt wurden, geschieht in Vollziehung der Gesetze. Die für den Verein oder Gewerbetreibenden handelnden Personen sind Organe gemäß § 1 Abs 2 AHG.

Entscheidungen
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