JudikaturJustizRS0049952

RS0049952 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 1983

Die von Organgen einer Statutarstadt in Ausübung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführte, auf das stmk NaturschutzG gestützte Entfernung von das Landschaftsbild gröblich verunstaltenden Ankündigungstafeln außerhalb geschlossener Ortschaften fällt in den vom Land übertragenen Wirkungsbereich. Das Land haftet hiefür auch dann, wenn die Organe der Staturstadt ihre Befugnisse dadurch überschritten, daß sie innerhalb geschlossener Ortschaften aufgestellte Ankündigungstafeln entfernten und damit eine Amtshandlung vornahmen, für die im Gesetz jede Grundlage fehlt.