RS0049940 – OGH Rechtssatz
RS0049940 – OGH Rechtssatz
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Da im Geltungsbereich von AHG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften ist, umfaßt die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes Verschulden seiner Organe (einschränkende Klarstellung der Rechtsprechung, die eine Rechtsverletzung im Sinne des AHG nur annahm, wenn das Recht gebeugt oder Gesetzesbestimmungen in grob fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet wurden).