Spruch Bei Vollstreckung eines baubehördlichen Bescheides haftet das Land für den Schaden, der durch vor dem mitgeteilten Termin vorgenommene Demolierung eines Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme an darin befindlichen Fahrnissen entstanden ist; auch der Abbruchunternehmer ist dabei Organ des Rechtsträgers …
Text Die Klägerin leitet Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Bundesland daraus ab, daß der Magistrat der Landeshauptstadt Linz den Abbruch ihres Hauses statt, wie im Vollstreckungsbescheid angekundigt, erst ab dem 16. August 1975 schon am 21. Juli 1975 vollzogen hat, wodurch ihr gehörige Fahrnisse z…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Entgegen der Meinung der beklagten Partei hat das Berufungsgericht ihre passive Klagslegitimation mit Recht bejaht. Richtig ist allerdings, daß der Magistrat der Stadt Linz, aus dessen Verschulden der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, nach § 7 des Statuts für die, Landeshaup…