Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.172,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.028,70 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Am 18.3.1987 führten Bedienstete der Straßenbaumeisterei Greifenburg Baumaßnahmen unmittelbar nördlich der Drautalbundesstraße (B 100) im Gemeindegebiet von Kleblach durch. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau wurden aus Anlaß dieser Arbeiten Überholver…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zwar, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem konkret vergleichbaren Fall fehlt, zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 2 StVO in der zum Unfallszeitpunkt maßgeblichen Fassung hat die Behörde ua fü…