RS0049869 – OGH Rechtssatz
RS0049869 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Kraftfahrzeuglenker darf sich im Regelfall darauf verlassen, daß die an einer Kreuzung angebrachte, auf Handbetrieb geschaltete Lichtampel von dem diensthabenden Beamten in einer der jeweiligen Verkehrssituation angepaßten, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit genügenden Weise bedient und - nach der zeitlichen Ausdehnung der Gelblichtphase - grünes Licht, also "Freie Fahrt" erst nach Beendigung eines durch Hilfszeichengebung geregelten Querverkehrs, Abbiegeverkehrs und Einbiegeverkehrs gegeben wird.