JudikaturJustizRS0049840

RS0049840 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 1969

Die Verweigerung der Ausführung eines Untersuchungsgefangenen zur Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten durch den U - Richter könnte nur bei Ermessensmißbrauch die Amtshaftung begründen.