RS0049819 – OGH Rechtssatz
RS0049819 – OGH Rechtssatz
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Das Amtshaftungsgericht ist an die Feststellung des VfGH, dass ein Bescheid wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verstößt und daher rechtswidrig ist, gebunden. Über ein Verschulden der Organe (Unvertretbarkeit der dem Bescheid zugrundegelegten Rechtsansicht) entscheidet aber auch in einem solchen Fall ausschließlich das Amtshaftungsgericht.