JudikaturJustizRS0049814

RS0049814 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2020

Aus einer unrichtigen Rechtsbelehrung durch einen Richter können Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden; eine Haftung der Republik Österreich hat jedoch nur einzutreten, wenn die Rechtsbelehrung in Unkenntnis der Gesetze bzw einhelliger Lehre und Rechtsprechung unrichtig erfolgte; eine vertretbare Auffassung stellt auch kein leichtes Verschulden bzw Versehen dar.

Entscheidungen
10