JudikaturJustizRS0049805

RS0049805 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 1996

Den Parteien steht kein Recht zur Vorlage des Rechtsmittels erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu. (Das Erstgericht hat einen Rekurs des Betreibenden gegen die Bewilligung eines Räumungsaufschubes am Tage seines Einlangens dem Rekursgericht vorgelegt. Dieses hat am gleichen Tag dem Rekurs stattgegeben, sodaß die Räumung am ursprünglich festgelegten und wegen des Räumungsaufschubes nicht abgesetzten Räumungstermin durchgeführt werden konnte).