RS0049778 – OGH Rechtssatz
RS0049778 – OGH Rechtssatz
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Den Antragsteller vor dem Einigungsamt trifft trotz des im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit die Beweislast für die Richtigkeit der Behauptung, daß seine Rechte durch die Handlungsweise des Antragsgegners verletzt worden seien (hier: Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 115 Abs 4 ArbVG).