JudikaturJustizRS0049772

RS0049772 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2021

Hat die Gewerbebehörde eine Betriebsanlage zwar genehmigt, gleichzeitig aber Auflagen angeordnet, so hat sie deren Befolgung - jedenfalls aber soweit, als diese Auflagen, zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden - auf geeignete Weise zu überwachen. Hat die Gewerbebehörde die Überwachung ihrer Auflagen unterlassen, dann fällt dem dafür verantwortlichen Rechtsträger rechtswidriges Organverhalten zur Last.

Entscheidungen
4