RS0049750 – OGH Rechtssatz
RS0049750 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der in § 74 AVG verankerte Grundsatz der Selbsttragung gilt ganz allgemein und ohne Rücksicht auf die Art der Kosten. Es fallen darunter auch die Kosten einer fachkundigen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.