JudikaturJustizRS0049750

RS0049750 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Februar 1956

Der in § 74 AVG verankerte Grundsatz der Selbsttragung gilt ganz allgemein und ohne Rücksicht auf die Art der Kosten. Es fallen darunter auch die Kosten einer fachkundigen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.