RS0049731 – OGH Rechtssatz
RS0049731 – OGH Rechtssatz
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Die Gefahr einer Bestrafung (durch die Verwaltungsbehörde) kann nur dann einen drohenden, die Zeugnisverweigerung begründenden Vermögensnachteil darstellen, wenn konkret zu besorgen ist, daß
1) die Aussage für das Straferkenntnis unmittelbar kausal ist und
2) dieses Erkenntnis am Vermögen des Zeugen (anders § 321 Abs 1 Z 1 ZPO) einen bedeutenden Schaden verursacht.