RS0049728 – OGH Rechtssatz
RS0049728 – OGH Rechtssatz
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Ein Bescheid liegt dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde eine Verwaltungsgelegenheit durch einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akt einer bindenden Regelung unterzogen hat. Die äußere Form ist nicht maßgebend, sondern nur der Inhalt.
VfGH vom 16.06.1952, B 258/1 und B 270/51; Veröff: EvBl 1952/443