JudikaturJustizRS0049721

RS0049721 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 1982

Antrag im Sinne des § 73 AVG ist nur ein solcher, der den Anspruch auf einen Bescheid begründet. Der Anzeiger hat auf eine Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keinen Anspruch (VwSlgNF 1030 A) und damit nicht die Stellung einer "entscheidungsberechtigten Partei".