RS0049721 – OGH Rechtssatz
RS0049721 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Antrag im Sinne des § 73 AVG ist nur ein solcher, der den Anspruch auf einen Bescheid begründet. Der Anzeiger hat auf eine Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keinen Anspruch (VwSlgNF 1030 A) und damit nicht die Stellung einer "entscheidungsberechtigten Partei".