RS0049701 – OGH Rechtssatz
RS0049701 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Als Bescheid ist ein Verwaltungsakt dann zu werten, wenn durch ihn in einer der Rechtskraft fähigen Form mit rechtsbegründender oder rechtsfeststellender Wirkung über Rechtsverhältnisse der Parteien abgesprochen wird.
VwGH vom 06.03.1952, Z 406, 408, 409, 410/52