JudikaturJustizRS0049598

RS0049598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 1989

Der Begriff "Grundabteilung (Teilung von Grundstücken sowie jede Veränderung von Grundstücksgrenzen)" umfaßt grundsätzlich jede Änderung der Einteilung einer Katastralgemeinde in Grundstücke, möge sie nun in einer echten Teilung (die Zahl der Grundstücke wird größer), in einer - nicht von der Baubehörde nach § 16 nö BauO verfügten - Grenzverlegung bei gleichbleibender Grundstücksanzahl oder in einer Zusammenlegung (die Zahl der Grundstücke wird kleiner) bestehen.