(1) Ein Grundbuchskörper kann aus einem oder mehreren Grundstücken bestehen. Grundstücke im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermessungsgesetzes als solche im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind oder später durch Grundbuchsbeschluß neu gebildet werden.
(2) Mehrere Grundstücke können zu einem Grundbuchskörper nur dann vereinigt werden, wenn zwischen ihnen weder in den Eigentumsverhältnissen noch in der Belastung eine Verschiedenheit besteht oder wenn gleichzeitig mit der Vereinigung die Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse bewirkt wird.
(3) Mit Zustimmung des Eigentümers können aber ein unbelastetes Grundstück mit einem belasteten sowie ein weniger belastetes mit einem mehr belasteten Grundstück zu einem Grundbuchskörper vereinigt werden, wenn die auf dem ersteren haftenden Lasten auch auf dem zweiten, und zwar in derselben Reihenfolge, haften.
(4) Die einzelnen Teile eines materiell geteilten Hauses können bis zu ihrer Vereinigung (Gesetz vom 30. März 1879, R. G. Bl. Nr. 50) als abgesonderte Grundbuchskörper behandelt werden.
Rückverweise
Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 6
…stehen, können für die einzelnen Miteigentumsanteile, ferner bei materiell geteilten Häusern für die einzelnen Hausanteile, sofern sie nicht als abgesonderte Grundbuchskörper behandelt werden (§ 5, Absatz 4), abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter eröffnet werden, wenn dadurch die Übersicht erleichtert wird.…
§ 31 C. Inhalt der Grundbuchseinlagen.
…Bildung mehrerer Grundbuchskörper als zweckmäßig erscheinen lassen oder der Eigentümer aus anderen Gründen dies begehrt und wenn der Vereinigung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (§ 5). Handelt es sich um die Wiederherstellung eines vernichteten Grundbuches, so sind die Grundbuchskörper in der Regel in der früheren Zusammensetzung zu belassen. (2) Wenn sich…