RS0049591 – OGH Rechtssatz
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Eine Einschränkung des Begriffs der Grundabteilung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Vorschrift des § 10 Abs 2 nö BauO 1976, wonach dem Ansuchen um die Bewilligung einer Grundabteilung ein Teilungsplan anzuschließen ist, auf die Fälle der echten Teilung und der Grenzverlegung zugeschnitten ist.