Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozeßkosten.…
Text Begründung: Mit Bescheid vom 11.März 1986 wies die Bezirkshauptmannschaft Gmunden das Ansuchen der klagenden Partei um Erteilung der Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe im Kehrbezirk B*****, und um die Genehmigung der Bestellung des Herwig Franz O***** als Geschäftsführer gemäß §§ 9 Abs 1 und …
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.1987, Zl 87/04/0146, steht fest, daß Organe der beklagten Partei rechtswidrig handelten. Diese rechtswidrige Vorgangsweise erfolgte aber auch schuldhaft. Rechtsträger haften nicht …