RS0049577 – OGH Rechtssatz
RS0049577 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, einen Bescheid hinsichtlich der unangefochten gebliebenen, trennbaren Teile abzuändern. Maßgebend ist hiebei, ob es sich um streng voneinander trennbare Gegenstände handelt, die durch mehrere selbständige Bescheide hätten erledigt werden können.