JudikaturJustizRS0049577

RS0049577 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 1976

Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, einen Bescheid hinsichtlich der unangefochten gebliebenen, trennbaren Teile abzuändern. Maßgebend ist hiebei, ob es sich um streng voneinander trennbare Gegenstände handelt, die durch mehrere selbständige Bescheide hätten erledigt werden können.