RS0049518 – OGH Rechtssatz
RS0049518 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Instanzenzug ist schon durch die positivrechtlich festgelegte Hierarchie der Verwaltung vorgeschrieben, sodaß jeder Bescheid gemäß den jeweiligen Organisationsvorschriften und somit im Falle der unmittelbaren Bundesverwaltung, ist positivrechtlich nichts anderes angeordnet, bis zur obersten in Betracht kommenden Behörde mit Berufung angefochten werden kann.