RS0049504 – OGH Rechtssatz
RS0049504 – OGH Rechtssatz
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Im Vollstreckungsverfahren kommt die Durchführung eines formellen Ermittlungsverfahrens (in dem der Leistungsinhalt des Bescheides erst präzisiert wird) grundsätzlich nicht in Betracht. Dieses Bestimmtheitserfordernis gilt auch für Nebenbestimmungen eines Bescheides, insbesondere für Auflagen. So reicht die bloße Bezugnahme auf die Lage vor der Straßenfluchtlinie auch nicht annähernd zur Bestimmung der abzutretenden Grundflächen aus.