JudikaturJustizRS0049501

RS0049501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

Bei der Einbringung des Betriebes eines Einzelkaufmannes als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen im Sinne des § 8 StruktVG handelt es sich nicht um die Fortführung des bisherigen Unternehmens in einer anderen Gesellschaftsform wie bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH gemäß § 241 AktG 1965 (vgl EvBl 1965/240). Bei einer solchen Einbringung tritt keine Gesamtrechtsnachfolge ein, sondern die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte des Einzelkaufmannes gehen nur durch Einzelübertragung (Einzelrechtsnachfolge) auf die Kapitalgesellschaft über.

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