JudikaturJustizRS0049480

RS0049480 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2003

Das Anfechtungsrecht eines Aktionärs dient zum Schutz der Minderheit. Schon aus diesem Grunde müssen die Bestimmungen über die Auferlegung einer Sicherheitsleistung streng geprüft werden, da es sonst praktisch zu einer Verhinderung dieses Schutzes kommen könnte. Sowohl § 198 Abs 2 AktG als auch die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (§§ 1295 ff ABGB) verlangen für das Entstehen eines Schadenersatzanspruches schuldhaftes Verhalten eines Schädigers.