JudikaturJustizRS0049433

RS0049433 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1959

Das Gericht hat bei Bestätigung eines Adoptionsvertrages auch zu prüfen, ob der gemäß § 182 Satz 2 ABGB im Vertrag angeführte, einen Gegenstand desselben bildende und vom Wahlkind zu führende Familienname des Wahlvaters mit dessen wahrem Familiennamen - wie er sich aus den Urkunden ergibt -, und zwar auch hinsichtlich der Schreibweise, übereinstimmt; dabei sind auch diakritische Zeichen zu berücksichtigen (zB Cernin - Cernin).