JudikaturJustizRS0049397

RS0049397 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2012

Der klare Wortlaut des § 41 lit c, der Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der AÖSp, und im einzelnen auch die im § 2 lit b vorgenommene Aufzählung lassen § 41 lit c bedenkenfrei als eine Sanktionsbestimmung erkennen, durch welche wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 39 lit a AÖSp dem Spediteur die Möglichkeit genommen werden soll, sich gegenüber dem Auftraggeber auf irgendeine Bestimmung der AÖSp zu berufen.

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3