Spruch Den Rekursen wird nicht Folge gegeben. Die Rekurskosten der klagenden Partei sind als Prozesskosten zu behandeln. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Bei der am 22. 9. 1959 stattgefundenen außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der beklagten Partei, der T***** AG stand ua, auch die Neuwahl des Aufsichtsrates auf der Tagesordnung. Rechtzeitig deponiert wurden 5746 Aktien, hievon 473 im Eigenbesitz, 5273 im Fremdbesitz. Der Kl…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs der beklagten Partei ist unberechtigt. Den Ausführungen des Klägers ist zwar in einzelnen Belangen zuzustimmen, im Ergebnis ist aber auch seinem Rechtsmittel mangels Spruchreife der Sache ein Erfolg zu versagen. Was zunächst die Frage der Aktivlegitimation des Klägers zum Anfechtungsbegeh…