JudikaturJustizRS0049309

RS0049309 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2020

Ein Aufsichtsratsmitglied haftet für den Mangel jener Sorgfalt, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratmitglied nach der besonderen Lage des Einzelfalles verlangen kann. Er muß in geschäftlichen und finanziellen Dingen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen besitzen als ein durchschnittlicher Kaufmann und die Fähigkeit haben, schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft zu beurteilen.

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