JudikaturJustizRS0049249

RS0049249 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juli 2018

Der Zahlung an den Abwesenheitskurators kommt schuldbefreiende Wirkung zu, es sei denn, daß der Schuldner die Kuratorbestellung wider besseres Wissen veranlaßt, also erschlichen hat.

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